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Pfändung des Pflichtteils ist möglich

Die Gläubiger eines überschuldeten Erben können auch dann dessen Pflichtteil pfänden, wenn dieser enterbt worden ist und von sich aus den Pflichtteil nicht geltend macht.

Damit der Pflichtteil eines Erben gepfändet werden kann, ist es nicht notwendig, dass der Erbe seinen Pflichtteil überhaupt geltend macht. Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich, dass die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs auch dann schon möglich ist, wenn der enterbte Schuldner den Pflichtteil noch nicht eingeklagt hat. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht zwar schon mit Eintritt des Erbfalls. Er kann allerdings erst verwertet werden, wenn der Pflichtteilsanspruch anerkannt oder vor Gericht rechtsanhängig geworden ist.

 
[mmk]
 
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