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Ausgleichspflicht setzt Schenkung voraus

Vermögensübertragungen zu Lebzeiten der Eltern lösen nur dann einen Ausgleichsanspruch der übrigen Kinder aus, wenn eine Schenkung vorliegt.

Übertragen Eltern zu ihren Lebzeiten das Eigentum an einem Vermögensgegenstand einem ihrer Kinder, können dessen Geschwister nach dem Tod der Eltern unter Umständen einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Dies setzt nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg allerdings voraus, dass sich die Vermögensübertragung als Schenkung darstellt. Gegen eine Schenkung und damit auch gegen das Entstehen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs spricht, dass sich der Empfänger zu Gegenleistungen verpflichtet hat, die wertmäßig dem Erhaltenen entsprechen. Insbesondere bei der Übertragung von Immobilien sind lebenslange Wohnrechte oder dauernde Lasten zu berücksichtigen.

 
[mmk]
 
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