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Honoraranspruch eines Erbenermittlers

Ein gewerblicher Erbenermittler hat nur dann einen Anspruch auf Honorar, wenn er ein solches mit dem ermittelten Erben vereinbart hat.

Einem Erbenermittler stehen für seine Tätigkeit keine gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem von ihm ermittelten Erben zu. Der Bundesgerichtshof bestätigte erneut seine bisherige Rechtsprechung, wonach lediglich auf der Grundlage eines Vertrages ein Honoraranspruch entstehen kann. Das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag wie auch das der ungerechtfertigten Bereicherung sind von den Bundesrichtern erneut für unanwendbar erklärt worden. Dadurch soll der Erbe vor der Inanspruchnahme mehrerer gleichzeitig tätig werdender Erbenermittler geschützt werden.

 
[mmk]
 
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