E-Mail 0231 / 22 61 10-80 Anfahrt Kanzlei

Kein Zwang zur Annahme einer Erbschaft

Auch ein Sozialhilfeempfänger darf eine Erbschaft ausschlagen, selbst wenn er damit auf die Möglichkeit verzichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Jeder potenzielle Erbe darf seine Erbschaft auch ausschlagen. In aller Regel machen diejenigen von dieser Möglichkeit gebrauch, die ohnehin nur Schulden erben würden. Aber auch wenn es Vermögen zu erben gibt, kann eine Ausschlagung im Interesse des Erben liegen. So erlaubte das Landgericht Aachen einer Sozialhilfeempfängerin, das Erbe ihres Vaters zugunsten der Mutter und ihrer Geschwister auszuschlagen - auch wenn sie damit gleichzeitig die Möglichkeit ausschlägt, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Richter stellten fest, dass es keinen Zwang gibt, ein Erbe zu akzeptieren.

 
[mmk]
 
Impressum | Datenschutz | DSGVO Notare | Sitemap | Suche
Design und Webservice by bense.com