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Bestellung eines Verfahrenspflegers ist bei tatsächlichen Ermittlungen im Betreuungsaufhebungsverfahren notwendig

In einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, insbesondere wenn tatsächliche Ermittlungen hinsichtlich der Veränderung von Umständen anzustellen sind, die die Betreuung erforderlich erscheinen ließen.


Haben sich die Umstände aufgrund welcher die Betreuung angeordnet wurde erkennbar nicht verändert, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht notwendig.

Bei der Anordnung einer Betreuung aufgrund der Unfähigkeit des Betreuten zur sachbezogenen Kommunikation und einer freien Willensbildung ist die gleichzeitige Feststellung, der Betreute sei im gerichtlichen Verfahren fähig sich zu artikulieren und seine Interessen wahrzunehmen, widersprüchlich.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 19 11 vom 29.06.2011
Normen: BGB § 1908 d; FamFG §§ 276, 294
[bns]
 
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