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Unberechtigte Strafanzeige kann zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen führen

Eine unberechtigte Strafanzeige zulasten eines Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhaltsberechtigten kann zu einer Verwirkung von Trennungsunterhaltansprüchen führen.


In dem entschiedenen Fall hatte eine Ehefrau ihren Ehemann wegen eines angeblichen sexuellen Missgrauchs der gemeinsamen KInder angezeigt, der sich später im strafrechtlichen Verfahren gegen den Ehemann als haltlos erwiesen hat. Das Gericht sah in einem solchen massiven strafrechtlichen Vorwurf einen erheblichen Verstoß gegen die eheliche Solidarität, weshalb es dem Ehemann unzumutbar sei, weiterhin Trennungsunterhalt zu leisten.
Bei derart massiven Vorwürfen kommt es demnach nicht nur zu einer Gefahr der strafrechtlichen Sanktionen sondern auch zu einer massiven gesellschaftlichen Ächtung, welche mit einer großen Wahrscheinlichkeit in einer Isolation des beschuldigten Elternteils in beruflicher, familiärer und sozialer Hinsicht zu Folge haben kann.

Bei einem leichtfertigen und ohne gravierende Anhaltspunkte erfolgten Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Kinder, kann sich der den Vorwurf aussprechende Elternteil nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Dies gilt um so mehr, wenn derartige Vorwürfe in einem laufenden Sorgerechtsverfahren erhoben werden und die Umstände es vermuten lassen, dass diese nur ergehen, um sich eine bessere Rechtsposition zu verschaffen.

Zeigt sich ein Ehegatte beim Finanzamt selbst an, so ist er im Rahmen der ehelichen Solidarität verpflichtet, seinen Ehepartner zu informieren und ihm so zu ermöglichen, sich der Selbstanzeige anzuschließen.
 
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil OLG Schleswig 10 Uf 81 12 vom 21.12.2012
Normen: BGB §§ 1361, 1579
[bns]
 
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