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Muss der Erbe den Notar zwecks Erstellung eines Nachlassverzeichnisses persönlich aufsuchen?

Maßgeblich ist stets der konkrete Einzelfall.

Ob ein Erbe zwecks Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses dem Notar persönlich Rede und Antwort stehen muss, ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur umstritten. Auch der Bundesgerichtshof liefert auf diese Frage keine allgemeingültige Antwort. Es komme stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an, so die Richter. Dabei sei maßgeblich, in welchem Umfang die Mitwirkung für die ordnungsgemäße Erstellung des notariellen Verzeichnisses notwendig ist.
 
BGH, Urteil BGH I ZB 109 17 vom 13.09.2018
Normen: BGB § 2314, ZPO § 888
[bns]
 
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