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OLG Rostock nur Nutzungsentschädigung

Miterben können auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das Bewohnen der Nachlassimmobilie verklagt werden.

Im vorliegenden Fall nutzte ein Miterbe die Nachlassimmobilie zu Wohnzwecken. Das Oberlandesgericht Koblenz kam zu der Überzeugung, dass er an die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft eine Nutzungsentschädigung zahlen muss. Voraussetzung für eine solche ist ein derartiger von der Mehrheit der Erbengemeinschaft gefasster Beschluss zur Benutzung der Immobilie. Dieser lag im vorliegenden Fall zumindest konkludent vor.
 
OLG Rostock, Urteil OLG Rostock 3 U 67 17 vom 19.03.2018
Normen: § 745 Abs 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 2038 Abs 2 S 1 BGB
[bns]
 
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