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Keine Beweislastumkehr im Rahmen eines Eheaufhebungsverfahrens bei einer formell ordnungsgemäß geschlossenen Ehe

Soll eine Eheaufhebung aufgrund der Behauptung des Vorliegens einer Doppelehe erfolgen, so trifft bei einer formell ordnungsgemäß geschlossenen Ehe die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes denjenigen, der die Aufhebung begehrt.


Die vor einer Eheschließung bestehende Nachweispflicht hinsichtlich der Ehefähigkeit verschiebt sich nach der Eheschließung zum Vorteil der Eheleute bzw. zum Nachteil dessen, der die Eheaufhebung begehrt.

Führt der Ehemann durch die Vorlage gefälschter Papiere Zweifel an seiner Identität und seinem Personenstand herbei, so führt dies noch nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
 
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil OLG Nuernberg 10 UF 1743 10 vom 31.03.2011
Normen: BGB §§ 1313, 1314 I; EGBGB Art. 13
[bns]
 
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