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Ehe mit minderjähriger Syrerin rechtsgültig

Eine in Syrien geschlossene Ehe ist unter Umständen trotz Unvereinbarkeit mit deutschem Recht rechtsgültig, Das OLG Bamberg erkennt die in Syrien nach syrischem Recht mit einem Volljährigen geschlossene Ehe einer minderjährigen Syrerin trotz Eheunmündigkeit nach deutschem Recht an.

In diesem Fall war der 14-jährigen Ehefrau das Stadtjugendamt als Vormund bestellt worden. Das Stadtjugendamt übte demgemäß das Aufenthaltsbestimmungs- und das Umgangsbestimmungsrecht aus. Der minderjährigen Ehefrau wurde danach lediglich eingeschränkter, begleiteter Umgang mit ihrem Ehemann gestattet. Im Ergebnis stellt das OLG fest, dass mit der Eheschließung in Syrien die elterliche Verantwortung nach syrischem Recht erloschen sei. Da nach syrischem Recht eine wirksame Ehe vorliege, komme der minderjährigen Verheirateten das Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit auch das Entscheidungsrecht bezüglich ihres Umgangs mit anderen Personen selbst zu.

 
Oberlandesgericht Bamberg, Urteil OLG Bamberg 2 U 58 16 vom 12.05.2016
Normen: §§ 59 I, 97 Abs. 1 S. 2 FamFG, Art. 1 I lit. b, II, 8 I, 13, 61 Brüssel IIa VO, Art. 15 I, 16, 20 KSÜ, §§ 1303 II, 1633, 1773, 1800 BGB, Art. 6, 13 I § 1303 EGBGB, §§ 1800, 1633 BGB, Art. 8 Abs. 1 EuEheVO, § 1633 BGB
[bns]
 
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